in der gesetzlichen Pensionsversicherung und im Pensionsrecht der Bundesbeamten dazugehörend auch die Landeslehrer

Datenquellen: Newsletter Innenpolitik des BKA vom 13. September 2023 sowie PARLAMENTSKORRESPONDENZ NR. 1075 vom 18.10.2023.

Historische Artikel zur Pensionsanpassung

Die Bundesregierung hat am 13. September 2023 im Ministerrat eine generelle Anpassung der Pensionen 2024 um 9,7 Prozent beschlossen. Dieser Anpassungsfaktor entspricht dem statistisch berechneten durchschnittlichen Wert der Inflation von August 2022 bis Juli 2023. Dafür war kein Gesetzesbeschluss erforderlich.
Für Pensionen ab 5.850 Euro monatlich wurde eine Deckelung sowie für Neu-Pensionistinnen und -Pensionisten die Einführung einer Schutzklausel vereinbart, um einen potenziellen Wertverlust für den kommenden Pensionsjahrgang zu verhindern. Das dafür nötige Gesetz wurde am 18. 10.2023 im Nationalrat beschlossen.

Pensionsanpassung per 1. Jänner 2024

  • Alle Pensionen und Ruhebezüge bis monatlich brutto € 5.850,- werden mit dem gesetzlichen Anpassungsprozentsatz von 9,7 Prozent angepasst.
  • Pensionen und Ruhebezüge ab monatlich brutto € 5.850,- werden mit einem Pauschalbetrag von monatlich € 568,- angepasst.

Basis für die Errechnung der Höhe der Pensionsanpassung bildet auch diesmal das „Gesamtpensionseinkommen“.

  • Anpassung einer gesetzlichen Pensionsleistung einer Person:
    Bezieht eine Person lediglich eine Pension so ist diese (Dezember-Wert 2023) mit dem Anpassungsprozentsatz zu erhöhen.
  • Anpassung mehrerer Pensionsleistungen einer Person:
    Alle gesetzlichen Pensionsleistungen einer Person sind zu einem Gesamtpensionseinkommen zusammenzurechnen (Dezember-Werte 2023).
  • Der errechnete Wert des Gesamtpensionseinkommens ist maßgeblich für den Anpassungsprozentsatz und somit dafür ob die Deckelung wirksam ist oder nicht.

Ausgleichszulagenrichtsätze per 1.1.2024
Einzelpersonen = € 1.217,96
mit Partner im gemeinsamen Haushalt = € 1.921,46

Schutzklausel

Gemäß der vom Nationalrat am 18. Oktober 2023 beschlossenen Schutzklausel werden Personen, die im kommenden Jahr ihre Pension antreten, dauerhaft einen sogenannten „Erhöhungsbetrag“ erhalten, der sich an ihrer Pensionskonto-Gutschrift bemisst und diese um 6,2 % aufwertet. Damit sollen – über das gesamte Pensionsleben wirkende – inflationsbedingte Pensionsverluste vermieden werden.
Für Beschäftigte, die eine Korridorpension in Anspruch nehmen, wird diese Sonderregelung allerdings nur dann gelten, wenn sie – gezwungenermaßen – aus der Arbeitslosigkeit in die Korridorpension wechseln oder bereits vor dem Jahr 2024 eine Korridorpension hätten antreten können.

Geltungsbereich der Schutzklausel
Die Schutzklausel gilt für Pensionistinnen und Pensionisten die im kommenden Jahr neu in Pension gehen. Sie erhalten die hohe Inflation auf ihrem Pensionskonto abgegolten.
Ausnahmen: Für Beschäftigte, die eine Korridorpension in Anspruch nehmen, wird diese Sonderregelung allerdings nur dann gelten, wenn sie – gezwungenermaßen – aus der Arbeitslosigkeit in die Korridorpension wechseln oder bereits vor dem Jahr 2024 eine Korridorpension hätten antreten können.

AUSGESETZT! – Erstmalige Anpassung von Pensionen und Ruhebezügen

Die Regelung, betreffend die erstmalige Anpassung von Pensionen und Ruhebzügen ist für zwei Jahre ausgesetzt! Die bedeutet, dass Pensionen und Ruhebezüge, die erstmals 2023 angefallen sind mit dem vollen Anpassungswert angepasst werden.

Pensionsservice der BVAEB – Bezugsinformationen

Die BVAEB wird voraussichtlich wie in den Vorjahren so auch im Dezember 2023 oder Jänner 2024 Bezugsinformationen für Jänner 2024 an Pensionsbezieherinnen und Pensionsbezieher in ihrem Zuständigkeitsbereichen versenden.

Mehr Infos zum Thema Pensionsanpassung 2024

Newsletter Innenpolitik des BKA vom 13. September 2023
► BKA-Newsletter lesen!

PARLAMENTSKORRESPONDENZ NR. 1075 VOM 18.10.2023
► Parlamentskorrespondenz lesen!

Pensionsrechner 2023/2024 von FINANZ.at
► Pensionsrechner öffnen!

Hinweis zum Pensionsrechner des BMF:
Dieser Pensionsrechner betrifft Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung. Die Nettowerte stimmen daher nicht immer genau mit jenen der Ruhebezügen von BeamtInnen überein. Der Grund dafür sind z.B.: Sozialversicherungsbeiträge – von Beamtinnen und Beamten im Ruhestand – dzt. 4,9% (ASVG 5.1%) dazu ggf. der sog. („Pensions-Sicherungs-“)Beitrag. Er ist in der Regel dennoch auch für BeamtInnen aussagekräftig.

Allgemeine Hinweise

Die Bundesvertretung der GÖD-Pensionisten hat betreffend Verhandlungen zur jährlichen Pensionsanpassungen kein direktes Mitspracherecht. Verhandlungspartner mit der Bundesregierung ist der Österreichische Seniorenrat, dem Seniorenvertreter wie auch der ÖGB angehören.

Warum verwenden wir den Terminus „Pensionsanpassung“ und nicht Pensionserhöhung?
Im Sprachgebrauch des Gesetzgebers wird stets der Terminus „Pensionserhöhung“ verwendet. Wir als Bundesvertretung Pensionisten in der GÖD halten diese Wortwahl für missverständlich, weil nur selten Pensionen und Ruhebezüge mit Werten angepasst wurden, die über der Inflationsrate gelegen sind.

Pensionsanpassung 2024 in den Landesdiensten
Wie den vergangenen Jahren so wird auch für 2024 davon auszugehen sein, dass die meisten Bundesländer die für Bundesbeamte geltende Regelung für ihre Beamten im Landesdienst übernehmen. Genaueres können Sie bei der für Sie zuständigen Landesleitung erfragen.

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